Werden in einer Hausordnung lediglich das Musizieren, nicht aber andere lärmende Tätigkeiten zeitlich einschränkt, ist dies unzulässig. So hat das Landgericht Frankfurt am Main geurteilt (Az. 2-13 S 131/16).
Ein Streit geht durch zwei Instanzen
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft änderte per Mehrheitsbeschluss die Ruhezeiten in der Hausordnung folgendermaßen: „Die Musizier- und Klavierspielzeit ist täglich auf zwei Stunden begrenzt.“ Außerdem darf in der Woche nur bis 19 Uhr musiziert werden, samstags bis 17 Uhr. Eine im Haus wohnende Pianistin und Klavierlehrerin wollte dies nicht hinnehmen und klagte. In der zweiten Instanz bekam sie recht.
Ungleichbehandlung von einzelnen Lärmquellen nicht zulässig
Es sei unzulässig, das Musizieren und Klavierspielen stärker einzuschränken als andere Lärmquellen. Für diese gelten laut Hausordnung die erweiterten Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und von 20 bis 7 Uhr – unabhängig vom Wochentag. Dadurch würden einzelne Störer gegenüber anderen ohne sachlichen Grund bevorzugt. Eine derartige Ungleichbehandlung von einzelnen Lärmquellen sei nicht zulässig. So urteilte auch schon der Bundesgerichtshof (Az. V ZB 11/98).
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