Wer für das Räumen zuständig ist
Grundsätzlich liegt die so genannte Verkehrssicherungspflicht bei den Gemeinden und Kommunen. In der Regel haben diese die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige per Ortssatzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Die Besitzer von Mehrfamilienhäusern geben diese Kehrpflicht in den meisten Fällen wiederum an ihre Mieter weiter. Dafür haben die Vermieter zwei Möglichkeiten: entweder verpflichten sie ihre Mieter direkt zum Fegen oder beauftragen ein professionelles Reinigungsunternehmen, dessen Kosten im Regelfall gleichmäßig auf die Mietparteien im Haus im Rahmen der Nebenkosten umgelegt werden. Den Kehrbesen zur Hand nehmen oder für die Laubentsorgung zahlen müssen Sie als Mieter nur dann, wenn hierzu eine entsprechende Regelung in Ihrem Mietvertrag oder in der Hausordnung bestehlt. Liegt keine Klausel zum Laubfegen zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung vor, darf der Vermieter diese nicht nachträglich ergänzen. Er ist dann eigenständig für die Laubentsorgung verantwortlich. Continue reading